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Sexualität gestalten - Entscheidungen treffen!


Dies ist eine geschichtliche und strafrechtliche Dokumentation (nicht nur, aber auch) über die Homosexuellen in Deutschland. Während der ganzen Geschichte wurde verboten, offen sexualwissenschaftlich über das Phänomen Homosexualität nachzuforschen und nachzudenken. Dieses Denkverbot hält heute die Schwulenbewegung aufrecht.


1871

1896

1927

1929

1933

1935

1936

1943

nach 1945

1949

1950 (DDR)

1953

1954

1959

1960-1962

1962

1968 (DDR)

1969

1970

1971

1972

1973

1974

1975

1981

1983

1988 (DDR)

1989

1990

1992

1993

1994

1995

1997

1998

2001

2005

2010

2011

Einführung des Strafgesetzbuches des Deutschen Reiches.
Der Abschnitt "Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit" aus dem preußischen Strafgesetzbuch von 1851 wird in das Reichsstrafgesetzbuch eingeführt. Unmoralisches Verhalten wird als sozialschädlich angesehen und bestraft. Das Strafrecht schützt die Moral. Bestraft werden unsittliche, unzüchtige Handlungen, die das allgemeine geschlechtliche Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzen.
So gelten z.B. sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe als unzüchtig.
Diese Rechtssprechung gilt im wesentlichen über 100 Jahre unverändert bis in die 1960er Jahre.

§ 175 StGB
StGB § 175: Ausschnitt aus dem Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches: "
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts, oder von Menschen mit Tieren verübt wird, ist mit Gefängnis bis zu zwei Jahren zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden."

Das Reichsstrafgesetzbuch setzt Abtreibung - entgegen der bisherigen Rechtssituation - nicht mehr dem Mord gleich.
Schwangerschaftsabbrüche werden mit Zuchthaus bestraft. Abtreibung aus medizinischer Indikation wird seit der Jahrhundertwende von Ärzten praktiziert und behördlich toleriert.
Petition des Wissenschaftlich-humanitären Komitees zur Reform des § 175 StGB.
Der Sexualwissenschaftler Magnus Hirschfeld fordert im Namen des von ihm begründeten Wissenschaftlich-humanitären Komitees, dass
sexuelle Akte zwischen Personen desselben Geschlechts nur dann zu bestrafen sind, wenn sie unter Anwendung von Gewalt oder an Personen unter 16 Jahren vollzogen werden.
Das Reichsgericht erkennt die medizinische Indikation an.
Ein Arzt hatte eine Abtreibung an einer unverheirateten Schwangeren vorgenommen, die ihm von einem Nervenarzt wegen einer reaktiven Depression und damit einer medizinischen Indikation überwiesen worden war. Gegen die Frau, den Nervenarzt und den abtreibenden Arzt wurde Anklage erhoben. Das Reichsgericht entscheidet, dass ein Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig sei, "wenn sie das einzige Mittel ist, um die Schwangere aus einer gegenwärtigen Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung (...) zu befreien." Das Gericht erkennt die medizinische Indikation an. Es vertritt die Auffassung, dass das ungeborene Leben gegenüber Leben und Gesundheit der Mutter das geringerwertige Rechtsgut sei.
Versuch der Liberalisierung des §175 StGB durch den Reichstag.
Der Strafrechtsausschuss des Reichstags beschließt mit knapper Mehrheit, dass die sog.
"einfache Homosexualität", die unter Erwachsenen im gegenseitigen Einvernehmen gelebt wird, nicht strafbar ist. Wegen der politischen Veränderungen durch die Nationalsozialisten wird die Reform des Strafrechts nicht mehr umgesetzt.
Die Wiedereinführung der §§ 219 und 220 StGB stellt das öffentliche Angebot von Mitteln und Diensten zum Schwangerschaftsabbruch unter Strafe.
Diese Regelung gilt nicht für Ärzte. Erstmals wird zwischen straffreier "ärztlich gebotener Unterbrechung" und "Abtreibung" als "krimineller Handlung" unterschieden.

Im Nationalsozialismus wird der Schwangerschaftsabbruch zu einem Mittel der Rassen- und Bevölkerungspolitik.
Das 1933 verabschiedete "Gesetz zur Verhütung des erbkranken Nachwuchses" erlaubt die Zwangssterilisation von Menschen, die als "minderwertig" oder "kriminell" klassifiziert werden. Zwischen 1934 und 1944 werden etwa 400 000 Frauen und Männer zwangssterilisiert.
Durch eine Verschärfung des § 175 StGB kann jede Form der Sexualität zwischen Männern, sei es ein Blick oder eine Umarmung kann strafrechtlich verfolgt werden, nicht mehr nur homosexuelle "beischlafähnliche Handlungen".
Der § 175 wird durch den § 175a ergänzt. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft werden die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses homosexuelle Handlungen mit Männern unter 21 Jahren und die männliche Prostitution. Initiativen Homosexueller, wie die Freundschaftsvereine und die schwul lesbische Freizeitkultur der 20er Jahre werden zerstört.

Gesetzliche Zulassung der medizinischen Indikation erschwert Frauen den Zugang zu einem legalen ärztlichen Schwangerschaftsabbruch.
Im Mittelpunkt steht nicht das Wohl der Frau, sondern die rassistische Politik der Nationalsozialisten: Die medizinische Indikation soll den Schwangerschaftsabbruch der als "rassisch hochstehend" klassifizierten Frauen verhindern.

Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses legalisiert die eugenische Indikation.
Die Ärzteschaft fordert die Zusammenlegung der seit 1933 praktizierten Zwangssterilisation mit der eugenischen Abtreibung. Mit der eugenischen Indikation werden als "volksfremd, erbkrank, und asozial" geltende Frauen zur Abtreibung gezwungen.
Gründung der "Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und der Abtreibung".
In den sogenannten "Rosa Listen" werden Homosexuelle systematisch erfasst und verurteilt. Zahlreiche Homosexuelle werden sterilisiert und sterben beim Einsatz in Arbeitslagern oder in Konzentrationslagern.
Bestraft wird, wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zur Unzucht missbraucht. Auch die Ausnutzung einer Amtsstellung oder einer solchen Stellung in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige steht unter Strafe.

Änderung des § 218 StGB durch die "Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft".
Für deutsche Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, wird die Zuchthausstrafe wieder eingeführt. Für gewerbliche Abtreibungen gilt die Todesstrafe. Ausgenommen sind Personen nicht deutscher Volkszugehörigkeit. Damit ist ab 1943 auf rassistische Kriterien beruhendes Recht im Reichsgesetz verankert. Im März 1943 werden die Massenabtreibungen an osteuropäischen Frauen über die Gutachterstellen der Ärztekammer in die Wege geleitet.
nach 1945
Schwangerschaftsabbrüche werden in den Besatzungszonen unterschiedlich geregelt.
Bis in die 50er Jahre besteht eine anhaltende Rechtsunsicherheit bzgl. des § 218.
Der durch die Gesetzgebung des Nationalsozialismus verschärfte § 175 wird bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland übernommen.
Erst 1969 und 1973 folgen liberalisierende Veränderungen.
1950
Die DDR wendet sich ab von der verschärften Fassung der §§ 175 und 175a aus dem Nationalsozialismus und orientiert sich an dem bis 1935 gültigen Wortlaut.
Geahndet werden "beischlafähnliche Handlungen" erwachsener Männer ab 21 Jahren. Die Höchststrafe wird auf fünf Jahre Zuchthaus herabgesetzt. Homosexuelle Zeitschriften und Organisationen bleiben in der DDR bis zur Wiedervereinigung verboten.

Gesetz über den Mutter- und Kindschutz und die Rechte der Frau in der DDR.
Der § 218 wird in der DDR eingeführt. Ziel des Gesetzgebers ist der Gesundheitsschutz der Frauen und der Anstieg der Geburtenrate. Straffrei ist eine Abtreibung nur, wenn medizinische oder embryopathische Gründe vorliegen.
Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften tritt in Kraft.
Jugendgefährdende Schriften dürfen nicht beworben und an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden. Bis 1971 gilt u.a. die Darstellung nackter Körper als jugendgefährdend.
Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit tritt in Kraft.
Für Jugendlichen wird ist es verboten, sich an Orten aufzuhalten, an denen sittliche Gefahr droht. Dazu zählen auch Gaststätten und Tanzveranstaltungen.
Verkauf und Werbung von Kondomen wird verboten.
"Mittel oder Gegenstände, die zur Verhütung der Empfängnis oder zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, dürfen in Werbeautomaten an öffentlichen Plätzen, Wegen und Straßen nicht feilgeboten werden." Gewerbeordnung § 41 a
Strafrechtskommission des Bundesjustizministeriums spricht sich für eine kriminologische Indikation, z.B. eine Abtreibung nach einer Vergewaltigung, aus.
Der Entwurf setzt sich nicht durch, wenngleich in der medizinischen Praxis solche Eingriffe bekanntermaßen durchgeführt werden. Die Debatte ist richtungsweisend für die Abtreibungsdiskussion zu Beginn der 70er Jahre.
Der Journalist Sigi Sommer wird wegen Kuppelei verurteilt, weil er sein Appartement Unverheirateten zur Verfügung gestellt hatte.
Seit 1871 gilt Geschlechtsverkehr zwischen Unverheirateten, auch wenn sie verlobt sind, als unzüchtig. Der sogenannte Kuppeleiparagraf bestraft Eltern, Vermieter und Verwandte, die unverheirateten Paaren Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Noch 1962 entscheidet der 4. Strafsenat, dass Kuppelei unter Strafe zu stellen sei. 1969 wird der Kuppeleiparagraf abgeschafft
Die Schutzaltersgrenze für homosexuelle Handlungen liegt in der DDR bei 18 Jahren.
Das Strafgesetzbuch der DDR wird im Zuge der Abschaffung des § 175 ergänzt um den § 151.
Danach sind gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Jugendlichen unter 18 Jahren strafbar.

In der DDR wird die Mindestaltersgrenze für sexuelle Handlungen auf 14 Jahre festgelegt.
Heterosexuelle Beziehungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren sind laut § 149 StGB-DDR nur dann strafbar, wenn die "moralische Unreife" ausgenutzt wird, um "geschlechtsverkehrähnliche Handlungen vorzunehmen".
1. Gesetz zur Reform des Strafrechts: Der Gesetzgeber bekennt sich zum Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung.
Folgender Delikte werden abgeschafft: Ehebruch, Unzucht mit Tieren,
einfache Homosexualität, Erschleichung des Beischlafs und Kuppelei.

Der Bundesgerichtshof erkennt: Das Strafgesetz hat nicht die Aufgabe, einen moralischen Standard durchzusetzen. Es hat die Gemeinschaft vor Störungen und groben Belästigungen zu schützen.
Die Diskussionen um den pornographischen Roman "Die Memoiren der Fanny Hill" führen zu einer Unterscheidung in weiche und harte Pornografie. Das Gericht hält fest, dass weiche Pornografie weder für Erwachsene noch für Jugendliche schädliche Folgen hat. Das Herstellungsverbot betrifft harte Pornografie, z.B. sexuelle Gewalt und sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren.

Reform des § 175 StGB: Einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsener wird rechtmäßig.
Die Bestrafung "einvernehmlicher Homosexualität unter Erwachsenen" wird aufgehoben. Weiterhin unter Strafe gestellt sind:
gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen männlichen Erwachsenen ab 18 Jahren und Jugendlichen unter 21 Jahren,
die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses und
gleichgeschlechtliche Prostitution. Das Strafmaß aus der Fassung von 1935 wird heruntergesetzt auf fünf Jahre.
Änderung des Kindschaftsrechts: Es wird anerkannt, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes mit diesem verwand ist.
Selbstbezichtigungskampagne "Ich habe abgetrieben"
Die Debatte um eine Reformierung des Strafrechts zur Abtreibung lösen heftige Diskussionen aus. In der Kampagne "Ich habe abgetrieben" in der Zeitschrift "Stern" bezichtigen sich 374 Frauen der Abtreibung, darunter Prominente wie Senta Berger und Romy Schneider.
Fristenlösung in der DDR verabschiedet.
Frauen in der DDR können bis zum 3. Monat straffrei einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. Die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch trägt der Staat.
Schutzaltersgrenze bei homosexuellen Handlungen von 21 auf 18 Jahre heruntergesetzt.
Nach § 175 StGB können homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Jugendlichen unter 18 Jahren mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Der Paragraf besteht nur für Männer.

Nacktdarstellungen nicht mehr jugendgefährdend.
Der § 6 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wird ersatzlos gestrichen. Er besagte, dass Schriften, die durch Bild für Nacktkultur warben, jugendgefährdend seien.
Das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts führt zur Entmoralisierung und Liberalisierung des Sexualstrafrechts. Der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches erhält eine neue Überschrift: "Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit" wird durch "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" ersetzt.
Die Unterscheidung in Unmoral und Sozialschädlichkeit spiegelt einen grundsätzlichen Wertewandel wider: Bestraft wird ein Verhalten nur, wenn es die Interessen anderer oder der Gemeinschaft verletzt, nicht jedoch, wenn es unmoralisch ist. Dieser Grundgedanke führt zu einer weitgehenden Einschränkung der Strafbarkeit. Fünf Schutzbereiche lassen sich herausbilden:
Straftaten gegen die sexuelle Freiheit
Straftaten unter Ausnutzung von Verwahrungs- und Abhängigkeitsverhältnissen
Straftaten gegen die ungestörte Entwicklung der Sexualität von Kindern und Jugendlichen
Straftaten der Belästigung Unbeteiligter
Straftaten der Förderung und Ausnutzung der Prostitution

Der Begriff "unzüchtige Handlung" wird aus dem Strafgesetzbuch gestrichen und durch "sexuelle Handlung" ersetzt.

Für "sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen" nach § 174 Abs. 1 StGB wird Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe angedroht. Auf eine bis dahin geltende gesetzliche Mindeststrafe wird verzichtet.
Die früher im 13. Abschnitt enthaltene Blutschande wird den Straftaten gegen die Familie zugeordnet und die Strafbarkeit des Verschwägertenbeischlafs beseitigt. Bei Missbrauch von Schutzbefohlenen und Abhängigen wird das Schutzalter auf 18 und 16 Jahre herabgesetzt. Der Schutz erwachsener Opfer wird auf bestimmte Abhängigkeitsverhältnisse, wie bei Gefangenen, behördlich Verwahrten und Kranken in Anstalten beschränkt.

§ 176 StGB "Sexueller Missbrauch von Kindern" schützt Kinder unter 14 Jahren.
Durch Einführung eines niedrigeren Strafrahmens von sechs Monaten bis zehn Jahren wird sexueller Missbrauch von Kindern vom Verbrechen zum bloßen Vergehen. Sexuelle Handlungen vor oder an Kindern sind das häufigste Delikt aus dem Bereich des Sexualstrafrechts.

§ 177 StGB: Vergewaltigung ist Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf mit Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben.
Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Dies bedeutet im Mindestmaß eine Milderung gegenüber dem bis dahin geltenden Recht.

Der Bundestag beschließt das "Dreimonatsfristenmodell".
Danach sollen Frauen in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft straffrei einen ärztlichen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen kännen.
Die vom Bundestag verabschiedete Fristenlösung wird vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.
Das Bundesverfassungsgericht lehnt die Fristenregelung ab mit der Begründung, dass diese dem nach Art. 1 des Grundgesetzes gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens nicht ausreichend Rechnung trägt.

Der Bundestag verabschiedet das Indikationsmodell.
Ein Schwangerschaftsabbruch ist nur dann straffrei, wenn eine medizinisch-soziale Indikation, eine embryopathische, kriminologische oder eine weitgefasste sog. Notlagenindikation vorliegt, z.B:
wenn die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren gefährdet ist,
wenn eine Schädigung des Embryos vorliegt,
wenn die Schwangere in einer sozialen Notlage ist. Die Regelung gilt bis zur Neufassung des § 218 StGB im Jahr 1993.
Das Tanssexuellen Gesetz tritt in Kraft.
Auf die medizinische Behandlung von Transsexuellen folgt nach einer geschlechtsangleichenden Operation die Personenstandsänderung, d.h.
eine Eintragung der Geschlechtsumwandlung im Geburtsregister.
Verurteilungsquote gegen § 175 StGB sinkt gegenüber anderen Delikten.
Der Anteil der Verstöße gegen § 175 StGB von allen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist so gering, dass die
strafbare Homosexualität in der Kriminalstatistik nicht mehr im Hauptteil angeführt wird, sondern nur im Tabellenanhang erscheint. 1962 wurden noch 3098 Männer nach § 175 verurteilt. 1980 gab es noch 164 Verurteilte. § 175 wird 1994 abgeschafft.
Für homo- und heterosexuelle Handlungen mit Jugendlichen gilt in der DDR gleiches Recht. Der § 151 StGB-DDR wird aufgehoben.
Hetero- und homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren sind in der DDR unter Strafe gestellt, wenn die "moralische Unreife" ausgenutzt wird, um "geschlechtsverkehrähnliche Handlungen" vorzunehmen.
Memminger Prozess
Der Gynäkologe Dr. Horst Theissen wird mit der Begründung, er habe illegale Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen, vom Landgericht Memmingen zu einer 2 ½ jährigen Freiheitsstrafe und drei Jahren Berufsverbot verurteilt. Seine Patientinnen werden während des Prozesses gezwungen, intime Details preiszugeben. Ihre Namen werden öffentlich bekannt gegeben, was in der Presse einen Skandal auslöst. Ca. 277 Ermittlungsverfahren werden gegen Theissens Patientinnen geführt und zahlreiche Geldstrafen verhängt. Frauenverbände und -initiativen, die sich für die Abschaffung des § 218 einsetzen, unterstützen Theissens Kampf gegen die Gerichte. Nach erfolgreicher Revision erhält Theissen 1994 eine Bewährungsstrafe und Berufsverbot.
Das Gesetz zum Schutz von Embryonen tritt in Kraft. Es beugt dem Missbrauch der neuen Fortpflanzungstechnologien vor.
Als Embryo gilt im Sinne des Gesetzes bereits die befruchtete entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an. Das Gesetz verbietet:
jede Nutzung eines Embryos jenseits der Erzeugung einer Schwangerschaft
bei einer künstlichen Befruchtung mehr als drei befruchtete Eizellen in die Gebärmutter zu übertragen
den Embryonentransfer von einer Frau auf eine andere Frau
die Ersatzmutterschaft
die Eispende
das Klonen
eine mißbräuchliche Verwendung, wie den Verkauf, von Embryonen
durch künstliche Befruchtung das Geschlecht zu bestimmen
Erbinformationen künstlich zu verändern

Nach der Wiedervereinigung besteht in beiden Teilen Deutschlands unterschiedliches Recht bezüglich homosexueller Handlungen.
In den alten Bundesländern gilt nach § 175 StGB in der Fassung von 1973 für homosexuelle Beziehungen eine Schutzaltersgrenze von 18 Jahren. In den neuen Bundesländern gilt seit 1988 gleiches Recht für homo- und heterosexuelle Handlungen.

Nach der Wiedervereinigung besteht in beiden Teilen Deutschlands unterschiedliches Recht bezüglich eines Schwangerschaftsabbruchs.
Im Einigungsvertrag wird festgeschrieben, dass die DDR-Fristenregelung übergangsweise in den neuen Bundesländern weiter gilt.
Der Schutz ausländischer Frauen und Mädchen vor sexueller Ausbeutung durch internationale arbeitsteilig organisierte Täter wird durch das 26. Strafrechtsänderungsgesetz verbessert.
Das Sexualstrafrecht wird zunehmend verschärft. Die Liberalisierung durch das 4. Strafrechtsreformgesetz von 1974 wird zurückgenommen.
Der Besitz von Kinderpornografie wird unter Strafe gestellt.
Die Herstellung und Verbreitung von sogenannter kinderpornografischer Darstellung, in der Kinder als Akteure auftreten, wird verschärft bestraft. Nicht nur das Ausstellen, der Verkauf, der Verleih und die Herstellung von Kinderpornografie, sondern auch der Besitz solcher Produkte wird unter Strafe gestellt.

Beim sexuellen Missbrauch von Kindern können Deutsche für ihre Straftaten gegenüber ausländischen Kindern im Ausland in Deutschland bestraft werden.

Das Gesetz über die Verbreitung Jugendgefährdender Schriften wird um den Begriff "Medieninhalte" erweitert.
Abschaffung der Strafbarkeit homosexueller Handlungen.
Die §§ 175 StGB und 149 StGB-DDR werden aufgehoben. Es wird eine innerdeutsche Rechtsangleichung geschaffen durch den § 182 StGB "Sexueller Missbrauch von Jugendlichen". § 182 StGB ist eine geschlechtsneutrale Vorschrift zum Schutz von Jugendlichen unter 16 Jahren vor sexuellem Missbrauch durch Erwachsene. Jugendlich ist, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Bessere Erfassung von Straftaten innerhalb der Familie: Bei Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der Vergewaltigung, sexueller Nötigung und des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen beginnt die Verjährung erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Opfers
Nach dem Schwangeren Familien Hilfe Änderungs Gesetz (SFHÄndG) bleibt ein Schwangerschaftsabbruch bis zum vollendeten 3. Monat straffrei, wenn die Schwangere eine Beratung bei einer anerkannten Beratungsstelle in Anspruch nimmt.
Der Schwangerschaftsabbruch darf frühestens am 4. Tag nach der Beratung durchgeführt werden. Die frühere embryopathische Indikation, d.h. wenn der Embryo geschädigt ist, wird in die medizinische Indikation integriert. Eine ärztliche Indikation ist nicht mehr erforderlich. Ein Schwangerschaftsabbruch ist aber erst bei Vorlage einer medizinischen, kriminologischen und/oder sozialen Indikation (auch Notlagenindikation) rechtmäßig.
Vergewaltigung in der Ehe wird strafbar: Sexuelle Angriffe von verheirateten Partnern sind jetzt ebenso strafbar wie sexualbezogene Nötigungshandlungen aller anderen Täter.
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung werden in § 177 StGB zusammengefasst und gelten geschlechtsneutral für Männer und Frauen. Bis 1997 wurde in Deutschland Vergewaltigung innerhalb der Ehe nur als Körperverletzung und sexuelle Nötigung geahndet und wurde erheblich milder bestraft als Vergewaltigung. Dem erzwungenen Beischlaf werden ähnliche, das Opfer erniedrigende Handlungen gleichgestellt, insbesondere wenn sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. Neben Gewalt und Drohung gilt auch das Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Vergewaltigung in der Ehe wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Gesetz zur Aufhebung Nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege.
Homosexuelle Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung hoffen auf Anerkennung der NS-Unrechtsurteile. Das Gesetz besagt, dass alle Verurteilungen, die unter dem Hitler-Regime ungerechterweise aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen erfolgten, aufgehoben sind. Die Gruppe der Deserteure und
Homosexuellen bleibt ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass Betroffene und Angehörige Einzelfallverfahren bei der Staatsanwaltschaft überprüfen lassen müssen. Das Gesetz wird am 25.8.1998 beschlossen und am 31.8.1998 veröffentlicht.

Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten soll die Gefahr von Wiederholungstätern verhindern.
Verbesserung des Schutzes der Allgemeinheit insbesondere vor gefährlichen Straftätern:
durch Verschärfung der Voraussetzungen für eine vorzeitige bedingte Entlassung
durch Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage fortbestehender Gefährlichkeit bei besonders rückfallgefährdeten Tätern, bevor die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird
durch Therapieweisung durch das Gericht, auch ohne Einwilligung des Verurteilten
durch Führungsaufsicht von mindestens 1 Jahr
durch Verlegung behandlungsfähiger Täter in sozialtherapeutische Anstalten

Der neu eingefügte §178 StGB "Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge" droht bei wenigstens leichtfertiger Herbeiführung des Todes des Opfers mindestens 10 Jahre bis lebenslängliche Freiheitsstrafe an.
Bis dahin lag die Strafrahmenuntergrenze bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge bei 5 Jahren, während sie z.B. bei Raub mit Todesfolge bei 10 Jahren Freiheitsstrafe lag.

Durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts wird der Schutz behinderter Menschen verbessert.
Nach langer Planung wird der Missbrauch von Beratungs- Behandlungs- oder Betreuungsverhältnissen gegenüber geistig oder seelisch Kranken oder Behinderten unter Strafe gestellt. Auch der Missbrauch psychotherapeutischer Behandlungsverhältnisse wird bestraft. Außerdem wird schwerer sexueller Missbrauch von Kindern durch Täter über 18 Jahre als Verbrechen in den § 176a StGB aufgenommen.
Diskussionen um eine mögliche Änderung bzw. Ergänzung des Embryonenschutzgesetzes.
In der Biomedizin wird die Genfoschung an Embryonen und die Präimplantationsdiagnostik heftig diskutiert. Zur Debatte steht, ob Embryonen zu Forschungszwecken verwendet werden können.

Juli 2001
Lesbisches Paar mit Kindern erhält erstmals kinderbezogenen Ortszuschlag.
Ein lesbisches Paar mit Kindern hat vor dem Bundesarbeitsgericht einen erhöhten Ortszuschlag erstritten. Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt hin zur Anerkennung solcher Familien. In Deutschland leben etwa 700.000 homosexuelle Paare mit Kindern (Zahl ist sehr fraglich).

August 2001
Homosexuelle Paare haben nun die Möglichkeit ihre Beziehung rechtswirksam zu machen und eine "Eingetragene Lebenspartnerschaft" einzugehen.
Das Gesetz soll den Abbau von Diskriminierung, die Anerkennung anderer Lebensformen und stabile Partnerschaften fördern. Eine "Eingetragene Lebenspartnerschaft" entspricht jedoch nicht eins zu eins der Ehe. Zwar haben Homosexuelle nun die Möglichkeit einen gemeinsamen Namen zu bestimmen, das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist geregelt und gegenseitige Unterhaltspflichten sind festgelegt. Homosexuelle Paare dürfen in Deutschland aber keine Kinder adoptieren.
In der Schweiz sind eingetragene Partnerschaften möglich.
In der Schweiz wurde eine Petition eingereicht. Es geht um ein "Ja zur Aufhebung des Adoptionsverbots!" für gleichgeschlechtliche Paare.
Die Schwulenverbände der Schweiz fordern: "Die Schweiz ist reif für den nächsten Schritt. Wir fordern den Bundesrat auf, die 10 Jahre alten Vorbehalte über Bord zu werfen und die Ehe endlich auch für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen." (Pink Cross)
Letzte Änderungen: 14.11.22